Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz verpflichtet zahlreiche Unternehmen in Deutschland, ihre digitalen Angebote – darunter Websites, Online-Shops und Apps – barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Was ist das BFSG?
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882, bekannt als European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht um. Es verpflichtet erstmals auch private Unternehmen dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu zählen insbesondere digitale Angebote, die für Verbraucher bestimmt sind.
Weitere Informationen: Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Für wen gilt das BFSG?
Das Gesetz betrifft Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, darunter:
- Websites und Online-Shops im elektronischen Geschäftsverkehr
- Bankdienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- E-Books und zugehörige Lesesoftware
- Apps und mobile Anwendungen für Verbraucher
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen, sofern sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen.
Quelle: FAQ zum BFSG
Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zur Barrierefreiheit auch für:
- Kundenportale und Self-Service-Bereiche auf Websites
- Online-Buchungssysteme (z. B. für Dienstleistungen oder Termine)
- Angebotsanfragen oder Kontaktformulare mit interaktiven Funktionen
- Nutzerkonten, Login-Bereiche und personalisierte Inhalte
- Digitale Vertragsabschlüsse und Informationsbereitstellung im Rahmen von Dienstleistungen
- Jede andere digitale Benutzeroberfläche, die Teil einer Dienstleistung oder eines Produkts für Verbraucher ist
Welche Anforderungen stellt das BFSG an digitale Angebote?
Das BFSG verlangt, dass digitale Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Die konkreten Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 basiert. Für Websites und Online-Shops bedeutet das unter anderem:
- Bereitstellung von Textalternativen für nicht-textuelle Inhalte (z. B. Bilder)
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund
- Bedienbarkeit aller Funktionen über die Tastatur
- Klare und verständliche Navigation
- Kompatibilität mit Screenreadern und anderen assistiven Technologien
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?
Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, müssen mit verschiedenen Konsequenzen rechnen, darunter:
- Bußgelder bis zu 100.000 Euro
- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände
- Reputationsverluste und negative Auswirkungen auf das Markenimage
- Rückstufungen in Suchmaschinenrankings
Es ist daher im Interesse der Unternehmen, die Anforderungen des BFSG ernst zu nehmen und umzusetzen.
Weitere Informationen: Aktion Mensch – BFSG
Wie können Unternehmen die Anforderungen umsetzen?
Unternehmen sollten frühzeitig mit der Umsetzung der BFSG-Anforderungen beginnen. Dazu gehört:
- Durchführung eines Accessibility-Audits der bestehenden digitalen Angebote
- Schulung von Entwicklern und Designern in barrierefreiem Webdesign
- Implementierung der erforderlichen technischen Anpassungen
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Barrierefreiheitsmaßnahmen
Es empfiehlt sich, spezialisierte Dienstleister oder Tools zu nutzen, um die Barrierefreiheit effizient und effektiv umzusetzen.
Fazit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer inklusiveren digitalen Gesellschaft dar. Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, sollten die Anforderungen des BFSG ernst nehmen und frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und allen Nutzern einen gleichberechtigten Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische Fragen zum BFSG wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsberatung.